AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Electra AG

Geltung der AGBs
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Electra AG  schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Angebot
Electra AG verkauft Haushalt-Grossapparate.
Preislisten enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Maill gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Eine Offerte ist 14 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum von Electra AG. Ohne Einwilligung von Electra AG darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche von Electra AG als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder in persönlichem Gespräch erklärt. Electra AG bestätigt die Annahme schriftlich per Post, Fax oder E-Mail.
Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm Electra AG mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat.

Termine
Electra AG verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von Electra AG liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde
I.          auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
II.        Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.
III.       Electra AG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt Electra AG bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Vertragserfüllung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Electra AG liefert die Produkte in der bestellten Ausführung.
Ist kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet oder geht aus der Natur des Geschäftes hervor, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz von Electra AG.

Wird das Gerät von Electra AG am Bestimmungsort montiert, wird es auf die einwandfreie Funktionalität hin geprüft.

Wird das Gerät vom Kunden abgeholt, ist dieser verpflichtet für eine professionelle Montage besorgt zu sein. Allfällige Mängel, die nicht auf eine fehlerhafte Montage zurückzuführen sind, sind in diesem Fall schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige innerhalb einer Woche nach der Abholung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Die Mehrwertsteuer ist darin enthalten.
Der Kunde ist verpflichtet die Zahlungsmodalitäten gemäss Vertrag einzuhalten. Dies beinhaltet Vorauskasse oder Barzahlung bei Lieferung / Abholung.

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist Electra AG berechtigt,

I.          Forderungen gegen den Besteller sofort zu stellen
II.         oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen
III.       und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann Electra AG vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.
Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist Electra AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen an Electra AG verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

Gewährleistung
Electra AG verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Sie verpflichten sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung.
Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann der Kunde nach OR Wandelung oder Minderung verlangen oder Waren derselben Gattung als Ersatz. Es gelten die Bestimmungen des OR.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die Electra AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.

Informationspflicht
Der Käufer macht Electra AG rechtzeitig auf besondere technische oder andere Gegebenheiten am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

Rücknahme
Electra AG verpflichtet sich gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VRG), elektrische Geräte zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen.

Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Sitz der Electra AG. Electra AG darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.
Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.

Electra AG
Hauptstrasse 55, 8632 Tann
MWST-Nr. CHE-100.616.294 MWST
Januar 2021